TPD und deutsches Tabakrecht: 2 ml, 10 ml und 20 mg/ml erklärt

|Kenan Sagir

Kurzantwort: Das deutsche Tabakrecht nennt für nikotinhaltige Produkte drei verschiedene Grenzen: Ein Nachfüllbehälter darf höchstens 10 ml fassen, eine elektronische Einwegzigarette oder Einwegkartusche höchstens 2 ml, und die zu verdampfende Flüssigkeit darf höchstens 20 mg Nikotin pro ml enthalten. Diese Werte beschreiben unterschiedliche Dinge. Sie dürfen weder addiert noch pauschal auf jedes nikotinfreie Produkt, jedes Gerät oder jede Verkaufsverpackung übertragen werden.

Rechtsstand: 20. August 2026. Die Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung oder verbindliche Einstufung einer konkreten Produktarchitektur.

Inhaltsübersicht

Die drei Grenzen in einer Tabelle

§ 14 Absatz 1 Tabakerzeugnisgesetz setzt die zentralen Mengen- und Konzentrationsvorgaben für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter um. Schon der erste Schritt ist deshalb die Frage: Welche Produktart liegt tatsächlich vor und enthält sie Nikotin?

Zahl Gesetzlich benannte Produktart Was wird begrenzt? Häufige Fehlinterpretation
10 ml Nikotinhaltiger Nachfüllbehälter Volumen des Behälters zum Nachfüllen „Jede Liquid- oder Aromaflasche darf nur 10 ml haben“
2 ml Nikotinhaltige elektronische Einwegzigarette oder Einwegkartusche Flüssigkeitsvolumen der benannten Einwegeinheit „Jedes Vape-Gerät und jede Packung darf insgesamt nur 2 ml enthalten“
20 mg/ml Nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit Nikotinkonzentration pro Milliliter „20 mg/ml ist die Gesamtmenge oder die aufgenommene Dosis“

Die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU, häufig TPD genannt, enthält die unionsrechtliche Grundlage in Artikel 20. Für den deutschen Markt sind insbesondere das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung maßgeblich. Eine TPD-Angabe auf einer Produktseite ersetzt keine Prüfung dieser nationalen Vorschriften.

Was ein Nachfüllbehälter mit 10 ml ist

Ein Nachfüllbehälter ist nach dem gesetzlichen Begriffsrahmen ein Behältnis, das Flüssigkeit enthält, mit der eine elektronische Zigarette nachgefüllt werden kann. Bei nikotinhaltigen Nachfüllbehältern begrenzt § 14 Absatz 1 Nummer 1 das Volumen auf höchstens 10 ml.

Typischer Fall ist eine gebrauchsfertige oder als Nachfüllprodukt bestimmte Nikotin-Liquidflasche. Entscheidend ist aber nicht allein der Handelsname. „Shot“, „Booster“, „Refill“ oder „Base“ sind keine eigenständigen gesetzlichen Kategorien, die automatisch eine andere Grenze auslösen.

Was die 10 ml nicht bedeuten

  • Sie sind keine maximale Vorratsmenge, die eine erwachsene Person insgesamt besitzen darf.
  • Sie sind keine Grenze für die Zahl einzelner ordnungsgemäßer 10-ml-Behälter in einer Verkaufsverpackung; die Packung und jede Einheit müssen gesondert eingeordnet werden.
  • Sie beschreiben nicht die Nikotinstärke.
  • Sie dürfen nicht ohne Weiteres auf nikotinfreie Nachfüllbehälter übertragen werden.
  • Sie sagen nichts über die tatsächlich aufgenommene Nikotinmenge aus.

Welche Produkte die 2-ml-Grenze betrifft

§ 14 Absatz 1 Nummer 2 nennt elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen, die Nikotin enthalten. Deren Volumen darf höchstens 2 ml betragen. Das Gesetz knüpft also nicht an eine beworbene Zugzahl an, sondern an Produktart, Einwegcharakter, Nikotingehalt und Volumen.

Drei Bauformen auseinanderhalten

  1. Einweg-E-Zigarette: Akku, Heizelement und vorbefüllte Flüssigkeitseinheit bilden ein Produkt, das nicht regulär nachgefüllt wird. Enthält es Nikotin, greift die benannte 2-ml-Grenze.
  2. Einwegkartusche oder vorbefüllter Einweg-Pod: Die Kartusche wird nach Verbrauch ersetzt, während das Basisgerät weiterverwendet werden kann. Enthält die Kartusche Nikotin, ist ihre Einordnung als Einwegkartusche für die 2-ml-Grenze relevant.
  3. Nachfüllbares System: Ein wiederverwendbares Gerät beziehungsweise ein nachfüllbarer Tank ist architektonisch anders. Die Einordnung der Flüssigkeitseinheit und des zum Befüllen angebotenen Behälters muss anhand der tatsächlichen Bauweise erfolgen; die 2-ml-Regel darf nicht allein aus dem Wort „Pod“ oder „Tank“ abgeleitet werden.

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der TPD spricht im deutschen Richtlinientext im Zusammenhang mit nikotinhaltiger Flüssigkeit von Nachfüllbehältern bis 10 ml sowie Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen und nennt Kartuschen oder Tanks bis 2 ml. § 14 TabakerzG formuliert die deutsche Vorgabe als 2 ml für elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen. Bei modularen Reservoir-, Transfer- oder Mehrkomponentensystemen ist deshalb eine qualifizierte Einstufung der konkreten Architektur nötig; eine Marketinggrafik reicht nicht.

Was 20 mg/ml wirklich beschreibt

20 mg/ml ist eine Konzentration. Sie sagt, wie viele Milligramm Nikotin je Milliliter Flüssigkeit angegeben sind. Sie ist nicht identisch mit dem Gesamtinhalt eines Behälters und erst recht keine Aussage darüber, wie viel eine Person beim Gebrauch aufnimmt.

Die reine Behälterrechnung lautet:

Nikotinkonzentration in mg/ml × Flüssigkeitsvolumen in ml = rechnerische Nikotinmenge im vollständigen Flüssigkeitsinhalt

Beispiel: 20 mg/ml × 2 ml = 40 mg Nikotin im vollständigen Inhalt. Diese 40 mg sind keine Konsumdosis. Gerät, Aerosolerzeugung, Nutzungsweise und weitere Faktoren bestimmen, welcher Anteil freigesetzt beziehungsweise aufgenommen wird. Der bestehende Ratgeber erklärt Nikotinstärke in mg/ml ohne individuelle Dosierungsempfehlung.

Prozent und mg/ml nicht gedankenlos gleichsetzen

Produkte können zusätzlich Prozentangaben tragen. Für die Rechtsprüfung ist die verlässliche mg/ml-Angabe maßgeblich. Eine Umrechnung setzt voraus, dass klar ist, worauf sich die Prozentzahl bezieht und wie der Hersteller gerundet hat. Bei widersprüchlichen Angaben sollte das Produkt nicht allein anhand einer eigenen Rechnung freigegeben werden.

Was für nikotinfreie Produkte gilt

Seit 2021 erstreckt § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG die Begriffe elektronische Zigarette und Nachfüllbehälter in Deutschland auch auf nicht nikotinhaltige Produkte. Das BVL stellt zugleich klar: Vorschriften, die sich speziell auf enthaltenes Nikotin beziehen, gelten weiterhin nur für nikotinhaltige Produkte. Dazu zählt das BVL ausdrücklich die maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml und das maximale Füllvolumen von 10 ml pro nikotinhaltiger Nachfüllflasche.

Produktfrage Nikotinhaltig Nikotinfrei
Nachfüllbehälter höchstens 10 ml nach § 14 Absatz 1 Ja Diese nikotinbezogene Grenze gilt nicht automatisch
Einwegzigarette/Einwegkartusche höchstens 2 ml nach § 14 Absatz 1 Ja Diese nikotinbezogene Grenze gilt nicht automatisch
Flüssigkeit höchstens 20 mg/ml Ja Gegenstandslos, weil kein Nikotin enthalten sein soll
Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit Ja Ja, § 14 Absatz 3 ist nicht auf Nikotin beschränkt
Beipackzettel und Verpackungsangaben Ja Grundsätzlich ebenfalls erfasst; nikotinspezifischer Warnhinweis entfällt ohne Nikotin
Jugendschutz ab 18 Ja Ja
Tabaksteuer auf ein steuerrechtliches Substitut Kann greifen Kann ebenfalls greifen

„Nikotinfrei“ bedeutet damit weder „unreguliert“ noch „für Minderjährige“. Es bedeutet nur, dass nikotinbezogene Anforderungen nicht ohne Rechtsgrundlage übertragen werden dürfen.

Weitere Pflichten neben den Zahlen

Ein Produkt ist nicht allein deshalb verkehrsfähig, weil auf der Verpackung 2 ml und 20 mg/ml stehen. Weitere Anforderungen betreffen unter anderem:

  • Inhaltsstoffe und Reinheit nach § 13 TabakerzG und Anlage 2 TabakerzV;
  • Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit nach § 14 Absatz 3 TabakerzG;
  • gleichmäßige Nikotinabgabe bei nikotinhaltigen E-Zigaretten nach § 14 Absatz 2;
  • deutschsprachige Gebrauchsinformation nach § 15 TabakerzG und § 26 TabakerzV;
  • Inhaltsstoffliste, Nikotinangaben, Loshinweis und Kinderhinweis nach § 27 TabakerzV;
  • den vorgeschriebenen Nikotinwarnhinweis auf nikotinhaltigen Packungen;
  • Mitteilung des Produkts vor dem Inverkehrbringen;
  • Jugendschutz und gegebenenfalls tabaksteuerrechtliche Kennzeichnung.

Die geplanten Ratgeber zum Lesen eines E-Liquid-Etiketts und zum Erkennen rechtlicher Kennzeichen vertiefen die sichtbaren Prüfpunkte. Ein einzelnes Merkmal ist jedoch kein Legalitätsnachweis.

Prüfbaum für ein konkretes Produkt

Schritt 1: Enthält die Flüssigkeit Nikotin?

  • Ja: Die produktspezifischen Grenzwerte aus § 14 Absatz 1 prüfen.
  • Nein: Die nikotinbezogenen Zahlen nicht automatisch anwenden; die übrigen Anforderungen bleiben zu prüfen.
  • Unklar oder widersprüchlich: Nicht anhand des Namens raten. Etikett, technische Unterlagen und Verantwortlichen klären.

Schritt 2: Wo befindet sich die Flüssigkeit?

  • in einem separaten Nachfüllbehälter;
  • in einer vollständigen Einweg-E-Zigarette;
  • in einer Einwegkartusche beziehungsweise einem vorbefüllten Einweg-Pod;
  • in einem nachfüllbaren Tank oder Pod;
  • in einem komplexen System aus Reservebehälter, Transfermechanismus und Verdampfungseinheit.

Schritt 3: Welche Zahl passt zu welcher Einheit?

  • Behältervolumen in ml;
  • Nikotinkonzentration in mg/ml;
  • Gesamtmenge im kompletten Verkaufspaket nur als zusätzliche Information;
  • Zugzahl nicht als Ersatz für eine Volumenangabe.

Schritt 4: Die restliche Compliance prüfen

Verpackung, Gebrauchsinformation, verantwortliche Person, Mitteilung, Inhaltsstoffe, technische Sicherheit, Steuerzeichen und 18+-Abgabe sind eigene Prüfbereiche. Erst ihr Zusammenspiel erlaubt eine belastbare rechtliche Bewertung.

FAQ

Warum dürfen nikotinhaltige Liquidflaschen meist nur 10 ml enthalten?

§ 14 Absatz 1 Nummer 1 TabakerzG begrenzt nikotinhaltige Nachfüllbehälter auf höchstens 10 ml. Das ist eine Behältergrenze, keine Nikotinstärke.

Gilt die 2-ml-Grenze für jede Vape?

Nein. § 14 Absatz 1 Nummer 2 nennt nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen. Andere Bauformen müssen anhand ihrer tatsächlichen Architektur und der einschlägigen Vorschriften eingeordnet werden.

Sind 20 mg/ml dasselbe wie 2 Prozent?

Nicht ohne Kenntnis der Bezugs- und Rundungsmethode. Für die rechtliche und praktische Prüfung sollte die verlässliche mg/ml-Angabe des Produkts verwendet und ein Widerspruch mit dem Verantwortlichen geklärt werden.

Darf eine nikotinfreie Liquidflasche größer als 10 ml sein?

Die spezifische 10-ml-Grenze in § 14 Absatz 1 ist nikotinbezogen und gilt nicht automatisch für nikotinfreie Nachfüllbehälter. Andere tabakrechtliche, steuerrechtliche, chemikalienrechtliche und produktsicherheitsrechtliche Anforderungen können dennoch greifen.

Nein. Diese beiden Angaben decken nur einen kleinen Teil der Anforderungen ab. Mitteilung, Inhaltsstoffe, Verpackung, Beipackzettel, technische Sicherheit, Steuer und Jugendschutz sind gesondert zu prüfen.

Hat die beworbene Puffzahl Einfluss auf die 2-ml-Grenze?

Die Zugzahl ist in § 14 kein Grenzwert. Maßgeblich sind Produktart, Nikotingehalt und tatsächliches Volumen. Der geplante Beitrag zu 15.000-Züge-Systemen trennt diese Merkmale im Detail.

Quellen

Geprüft am 20. August 2026. Rechtsstand: 20. August 2026.

18+- und Rechtshinweis: Der Beitrag richtet sich ausschließlich an Erwachsene. Nikotin kann abhängig machen. Dies ist keine Rechtsberatung und keine Legalitätsgarantie für ein konkretes Produkt. Produktarchitektur, Unterlagen und aktueller Rechtsstand müssen vor Veröffentlichung beziehungsweise Inverkehrbringen qualifiziert geprüft werden.