Kurzantwort: Auf einem E-Liquid-Etikett sind Konzentration und Füllmenge getrennt zu lesen: mg/ml beschreibt Nikotin pro Milliliter, ml das Flüssigkeitsvolumen. Zusätzlich gehören bei E-Zigaretten und Nachfüllbehältern unter anderem Inhaltsstoffe, Nikotinabgabe pro Dosis, Loshinweis und Kinderhinweis auf Packung beziehungsweise Außenverpackung. Nikotinhaltige Produkte benötigen den vorgeschriebenen Nikotinwarnhinweis.
Inhaltsübersicht
- Etikett, Außenverpackung und Beipackzettel gehören zusammen
- Die Pflichtangaben Feld für Feld
- mg/ml und Füllmenge richtig berechnen
- Charge beziehungsweise Los
- Warnhinweise und Kinderhinweis
- Gefahrstoffkennzeichnung und UFI
- Prüfcheck vor der Verwendung
- Was ein Etikett nicht garantiert
- FAQ
Etikett, Außenverpackung und Beipackzettel gehören zusammen
Die kleine Flasche ist nicht die einzige Informationsquelle. Nach deutschem Tabakrecht verteilen sich relevante Angaben auf:
- Flasche beziehungsweise unmittelbare Packung;
- Außenverpackung, falls vorhanden;
- Beipackzettel mit der Überschrift „Gebrauchsinformation“;
- produktspezifische Herstellerunterlagen.
Wer nur die Vorderseite der Flasche betrachtet, übersieht möglicherweise Inhaltsstoffliste, Los, Lagerhinweise oder Kontaktdaten. Umverpackung und Beipackzettel sollten deshalb nicht vor der ersten vollständigen Prüfung entsorgt werden.
Die Pflichtangaben Feld für Feld
§ 27 der Tabakerzeugnisverordnung nennt für Packungen und Außenverpackungen von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern vier zentrale Angaben: alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, Nikotingehalt und Nikotinabgabe pro Dosis, einen Loshinweis sowie den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
| Feld | So wird es gelesen | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Produktname und Produktart | Vollständige Bezeichnung einschließlich Sorte und Art, etwa gebrauchsfertiges Liquid oder Nikotinshot | Nur den Geschmacksnamen beachten |
| Nikotingehalt | Konzentration, üblicherweise in mg/ml | Mit der Gesamtmenge im Behälter verwechseln |
| Füllmenge | Flüssigkeitsvolumen in ml | Als Nikotinstärke lesen |
| Inhaltsstoffe | Absteigende Reihenfolge nach Gewichtsanteil | Aus dem Vordernamen auf die vollständige Rezeptur schließen |
| Nikotinabgabe pro Dosis | Gesetzlich vorgesehene Produktangabe | Mit persönlicher Aufnahme gleichsetzen |
| Los/Charge | Identifiziert die Produktionscharge beziehungsweise das Los | Mit Mindesthaltbarkeit verwechseln |
| Kinderhinweis | Produkt darf nicht in Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen | Bei „0 mg“ für unnötig halten |
| Nikotinwarnhinweis | Vorgeschriebener Text bei nikotinhaltigen Produkten | Als freiwilligen Marketingtext ansehen |
| Verantwortlicher Kontakt | Hersteller, Importeur oder verantwortliche Person in der EU; Details im Beipackzettel | Nur einen Markennamen ohne Kontaktmöglichkeit akzeptieren |
| Gebrauchsinformation | Nutzung, Aufbewahrung, Gegenanzeigen, Risikogruppen, Auswirkungen und weitere Angaben | Vor der ersten Verwendung wegwerfen |
mg/ml und Füllmenge richtig berechnen
Die beiden Zahlen beantworten unterschiedliche Fragen:
- mg/ml: Wie viele Milligramm Nikotin sind in einem Milliliter Liquid angegeben?
- ml: Wie viele Milliliter Flüssigkeit enthält die Flasche?
Die rechnerische Gesamtmenge im vollständigen Behälter lautet:
mg/ml × ml = mg Nikotin im gesamten Flascheninhalt
Beispiel: 10 mg/ml × 10 ml = 100 mg Nikotin im gesamten Flascheninhalt.
Diese Rechnung ist keine Aussage zur aufgenommenen Menge. Ein Teil kann im Gerät verbleiben; Abgabe und Aufnahme hängen von Gerät, Leistung, Aerosolbildung und Zugverhalten ab. Sie ist ebenso wenig eine persönliche Dosierungsempfehlung oder Umrechnung in Zigaretten.
Nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen nikotinhaltige Nachfüllbehälter höchstens 10 ml enthalten; die nikotinhaltige Flüssigkeit darf höchstens 20 mg/ml aufweisen. Die 2-ml-Grenze im selben Paragraphen betrifft nikotinhaltige Einweg-E-Zigaretten oder Einwegkartuschen – nicht pauschal jede Liquidflasche.
Charge beziehungsweise Los
Die Losangabe verbindet ein Produkt mit einer bestimmten Herstellungscharge. Sie kann beispielsweise als „LOT“, „Batch“, „L“ oder in einer herstellerspezifischen Zeichenfolge erscheinen. Form und Position sind nicht bei allen Marken gleich.
Wofür der Loshinweis nützlich ist:
- Rückfragen an Hersteller oder Händler;
- Zuordnung bei Qualitätsabweichungen;
- Identifikation bei einem Produktrückruf;
- Abgleich mehrerer Packungsbestandteile.
Das Los ist nicht dasselbe wie ein Mindesthaltbarkeits- oder Produktionsdatum. Eine Zeichenfolge darf nur dann als Datum gelesen werden, wenn der Hersteller sie entsprechend kennzeichnet oder erklärt.
Bei einer Reklamation sollten vollständiger Produktname, Sorte, Nikotinstärke, Füllmenge und Los genannt werden. Ein Foto von Flasche und Außenverpackung ist hilfreicher als nur der Geschmacksname.
Warnhinweise und Kinderhinweis
Nikotinhaltige Packungen und Außenverpackungen müssen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“
Die Tabakerzeugnisverordnung regelt auch Größe und Platzierung dieses Hinweises. Eine verkürzte Werbeaussage ersetzt ihn nicht.
Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf. Der Jugendschutz gilt in Deutschland auch für nikotinfreie E-Zigaretten und deren Behältnisse. „0 mg“ bedeutet daher nicht „für Minderjährige“.
Was im Beipackzettel stehen muss
Nach § 26 Tabakerzeugnisverordnung trägt der Beipackzettel die Überschrift „Gebrauchsinformation“ und muss unter anderem enthalten:
- Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen;
- Gegenanzeigen;
- Warnhinweise für besonders gefährdete Verbrauchergruppen;
- den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird;
- das Verbot der Abgabe an und Verwendung durch Kinder und Jugendliche;
- Angaben zu möglichen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen;
- Angaben zur suchterzeugenden Wirkung und zu toxikologischen Daten;
- Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle in der EU.
Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache, allgemein verständlich und gut lesbar sein. Fehlt er bei einem Produkt, für das er vorgeschrieben ist, sollte das vor der Nutzung mit Händler oder Hersteller geklärt werden.
Gefahrstoffkennzeichnung und UFI
Zusätzlich zum Tabakrecht kann die europäische CLP-Verordnung für gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische weitere Kennzeichnungselemente verlangen. Dazu können gehören:
- Gefahrenpiktogramme;
- Signalwort wie „Achtung“ oder „Gefahr“;
- Gefahren- und Sicherheitshinweise;
- Produktidentifikator und Lieferantenangaben;
- UFI-Code bei entsprechend mitteilungspflichtigen gefährlichen Gemischen.
Ein UFI ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator, der die gemeldete Gemischinformation mit der Notfallberatung verbindet. Nicht jede Liquidflasche muss zwingend denselben Satz an CLP-Elementen tragen; das hängt von Einstufung und Produkt ab. Das Fehlen eines Piktogramms ist daher weder allein ein Legalitätsbeweis noch automatisch ein Mangel.
Prüfcheck vor der Verwendung
1. Stimmen alle Identitäten überein?
Produktname, Geschmack, Nikotinstärke und Füllmenge auf Flasche, Schachtel und Bestellung vergleichen.
2. Ist die Produktart eindeutig?
Gebrauchsfertiges Liquid nicht mit Aroma, Base oder Nikotinshot verwechseln. Bei unklarer Zweckbestimmung nicht verwenden.
3. Sind Los und verantwortlicher Kontakt auffindbar?
Informationen können auf Etikett, Schachtel und Gebrauchsinformation verteilt sein. Alle Teile prüfen.
4. Ist die Verpackung intakt?
Auf Leckage, beschädigten kindersicheren Verschluss, gelöstes Siegel, Verformung oder unleserliche Kennzeichnung achten.
5. Passt das Liquid zum System?
Nachfüllbarkeit, Herstellerfreigabe, PG/VG-Verhältnis und Coil beziehungsweise Pod prüfen. Ein korrektes Etikett macht ein Produkt nicht automatisch gerätekompatibel.
6. Abweichung dokumentieren und klären
Bei widersprüchlichen Angaben Produkt getrennt aufbewahren, nicht benutzen und Händler oder Hersteller unter Angabe des Loses kontaktieren.
Was ein Etikett nicht garantiert
Ein einzelnes Kennzeichen oder eine professionell aussehende Verpackung kann nicht allein beweisen, dass ein Produkt alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Ebenso erlaubt die Zutatenliste keine vollständige Vorhersage des Aerosols: Beim Erhitzen können abhängig von Gerät und Bedingungen andere Stoffe entstehen.
Nicht als alleinige Echtheits- oder Legalitätsbeweise geeignet sind:
- QR-Code;
- CE-Zeichen auf einer Liquidflasche;
- Steuerzeichen allein;
- deutscher Geschmacksname;
- Warnhinweis ohne weitere Pflichtangaben;
- Händlerfoto statt tatsächlicher Packung.
Die richtige Prüfung betrachtet Produkt, Verpackung, Gebrauchsinformation, verantwortliche Stelle und gegebenenfalls Herstellerdaten gemeinsam.
FAQ
Was bedeutet mg/ml auf Liquid?
Milligramm Nikotin pro Milliliter Flüssigkeit. Es ist eine Konzentration, keine Mengenempfehlung und keine direkte Angabe der Aufnahme.
Was bedeutet „LOT“?
„LOT“ bezeichnet das Los beziehungsweise die Charge. Die Zeichenfolge hilft bei Rückfragen und Rückrufen, ist aber nicht automatisch ein Datum.
Muss jedes Liquid den Nikotinwarnhinweis tragen?
Der konkrete Warnsatz nach § 27 Absatz 2 TabakerzV gilt für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Nikotinfreie Produkte unterliegen dennoch weiteren Kennzeichnungs- und Jugendschutzanforderungen.
Wo finde ich die Inhaltsstoffe?
Auf Packung beziehungsweise Außenverpackung; bei kleinen Flaschen können Informationen verteilt dargestellt sein. Vorder-, Rückseite, Falzetikett, Schachtel und Beipackzettel prüfen.
Ist die Nikotinabgabe pro Dosis meine persönliche Aufnahme?
Nein. Eine produktspezifische Abgabeangabe ist keine individuelle Messung. Gerät, Nutzung und biologische Aufnahme sind davon zu unterscheiden.
Was tun, wenn Shopseite und Flasche verschiedene Werte zeigen?
Nicht verwenden, bis Händler oder Hersteller die Abweichung geklärt hat. Fotos und Losnummer bereithalten.
Quellen
- § 26 Tabakerzeugnisverordnung: Beipackzettel
- § 27 Tabakerzeugnisverordnung: Warnhinweis und Verpackung
- § 14 Tabakerzeugnisgesetz: 10 ml, 2 ml und 20 mg/ml
- § 10 Jugendschutzgesetz: E-Zigaretten und Behältnisse
- Europäische Chemikalienagentur: CLP-Kennzeichnung und Verpackung
Rechts- und Quellenstand fachlich geprüft am 20. August 2026. Vor Veröffentlichung ist die vorgesehene rechtliche Freigabe erforderlich.
Hinweis: E-Zigaretten und E-Liquids sind ausschließlich für Erwachsene ab 18 Jahren bestimmt. Nikotin kann abhängig machen. Dieser Beitrag bietet eine Lesehilfe und keine Rechts- oder Gesundheitsberatung.