E-Zigaretten zurückgeben: Diese Regeln gelten seit Juli 2026

|Kenan Sagir
Symbolillustration zur Rücknahme alter E-Zigaretten: Sammelbox, gebrauchte Geräte und Recyclingkreislauf.

Stand: 12. September 2026 · Deutschland

Die Rückgabe alter E-Zigaretten ist seit dem 1. Juli 2026 einfacher: Auch kleine Verkaufsstellen wie Kioske und Tankstellen müssen ausgediente Geräte annehmen, wenn sie unter die neue Rücknahmepflicht fallen. Der ursprüngliche Kaufort spielt dabei keine Rolle. Das bestätigt das Umweltministerium Brandenburg in seiner Mitteilung zum Inkrafttreten.

Welche Geräte und Händler sind erfasst?

Die Regelung gilt für elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer. Der Gesetzestext beschränkt sie nicht auf Einweggeräte. Verpflichtet sind Händler, die solche Geräte anbieten oder innerhalb der vergangenen sechs Monate angeboten haben. Für diese besondere Rücknahmepflicht gibt es keine Mindestverkaufsfläche. Die Annahme muss kostenlos erfolgen und darf keinen Neukauf voraussetzen. Auch der Fernabsatz ist erfasst. Grundlage ist § 17 Absatz 1a und 2 ElektroG.

Die Rücknahmestellen mussten bis zum 30. Juni 2026 eingerichtet sein. Eine Übergangsausnahme betrifft Händler, die nach diesem Datum überhaupt keine E-Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten: Sie werden von der neuen Pflicht ausgenommen. So steht es in § 46 Absatz 1 ElektroG.

Woran lässt sich eine Rückgabestelle erkennen?

Verpflichtete Geschäfte müssen das einheitliche Sammelstellenlogo gut sichtbar im Eingangsbereich anbringen und erklären, wie die Rücknahme bei ihnen funktioniert. Zusätzlich müssen sie am Verkaufsort der Elektrogeräte mit der durchgestrichenen Mülltonne auf die getrennte Entsorgung hinweisen. Online sind ebenfalls sichtbare Kennzeichnungen und Informationen zur Rückgabe vorgesehen. Die Einzelheiten regelt § 18a ElektroG.

Kommunale Sammelstellen und Wertstoffhöfe bleiben eine weitere kostenlose Abgabemöglichkeit. Wer ein Gerät dort abgibt, sollte sich an das Personal wenden: Nach der Gesetzesnovelle übernehmen geschulte Beschäftigte das Einsortieren in die Sammelbehälter. Das soll unter anderem verhindern, dass Batterien bei der Sammlung beschädigt werden. Darüber informiert das Bundesumweltministerium zur ElektroG-Novelle.

Warum auch leere Geräte getrennt entsorgt werden müssen

Eine verbrauchte E-Zigarette ist weiterhin ein Elektroaltgerät. Die getrennte Erfassung ist deshalb vorgeschrieben; der Restmüll ist kein zulässiger Entsorgungsweg. Das folgt aus § 10 ElektroG.

Der Hintergrund ist praktisch: Beschädigte Lithium-Batterien können Brände in Müllfahrzeugen und Entsorgungsanlagen verursachen. Zudem gehen wertvolle Rohstoffe verloren, wenn Geräte nicht in die vorgesehenen Sammel- und Recyclingwege gelangen. Die erweiterte Rücknahme soll solche Fehlwürfe verringern und die Rückgabe im Alltag erleichtern. Das Bundesumweltministerium erläutert diese Ziele ausdrücklich.

Was bei Akkus und beschädigten Geräten wichtig ist

Fest verbaute Akkus sollten nicht gewaltsam herausgelöst werden. Das Gerät wird vollständig zur Elektroaltgeräte-Sammlung gebracht. Ist ein Akku ohne Beschädigung entnehmbar, kommt er getrennt in die Batteriesammlung. Bei losen Lithium-Akkus sollten die Pole vor der Abgabe abgeklebt werden, damit kein äußerer Kurzschluss entsteht.

Aufgeblähte, verformte oder ausgelaufene Akkus dürfen nicht weiterverwendet oder geöffnet werden. An der Sammelstelle sollten sie unmittelbar dem Personal übergeben und die Beschädigung ausdrücklich angesprochen werden. Solche Akkus gehören ebenso wenig in den Hausmüll wie unbeschädigte Altbatterien. Diese Hinweise stützen sich auf den Ratgeber des Umweltbundesamtes zum Umgang mit Lithium-Batterien. Bei einem beschädigten Gerät lässt sich der konkrete Abgabeweg vorab mit der Sammelstelle klären.

Quellen

Titelbild: KI-generierte Symbolillustration. Redaktioneller Quellenstand: 12. September 2026.